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   BVerwG, 26.01.1971 - IV CB 8.68   

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https://dejure.org/1971,1749
BVerwG, 26.01.1971 - IV CB 8.68 (https://dejure.org/1971,1749)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.1971 - IV CB 8.68 (https://dejure.org/1971,1749)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 1971 - IV CB 8.68 (https://dejure.org/1971,1749)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Antrag auf Anordnung ausreichender Entwässerungsmaßnahmen in einem Flurbereinigungsverfahren - Notwendigkeit einer Vernehmung von Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ArgeLandentwicklung (Leitsatz)

    Entwässerungsmaßnahmen

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.11.1970 - IV C 80.66

    Neuverteilung von Flurstücken zur Flurbereinigung - Einordnung eines

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1971 - IV CB 8.68
    Ein solcher Anspruch für den einzelnen Teilnehmer ist vielmehr nur in § 44 FlurbG niedergelegt (vgl. Steuer, Flurbereinigunssgesetz, 2. Aufl., 1967, Anm. 14 zu § 37; Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 80.66 - und Beschluß vom 28. Dezember 1970 - BVerwG IV B 170.69 -).
  • BVerwG, 21.12.1965 - IV B 77.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1971 - IV CB 8.68
    Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die in § 139 FlurbG vorgeschriebene Besetzung des Flurbereinigungsgerichts eine sachverständige Würdigung der im Verfahren auftretenden Sachverhalte ermöglicht, also eine Zuziehung von Sachverständigen nur bei besonderen, schwierig gelagerten Umständen erforderlich ist (vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 1965 - BVerwG IV B 77.65 - [RdL 1966, 111] und vom 22. Dezember 1965 - BVerwG IV B 76.65 - [RdL 1966, 193 f.]).
  • BVerwG, 22.12.1965 - IV B 76.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1971 - IV CB 8.68
    Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die in § 139 FlurbG vorgeschriebene Besetzung des Flurbereinigungsgerichts eine sachverständige Würdigung der im Verfahren auftretenden Sachverhalte ermöglicht, also eine Zuziehung von Sachverständigen nur bei besonderen, schwierig gelagerten Umständen erforderlich ist (vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 1965 - BVerwG IV B 77.65 - [RdL 1966, 111] und vom 22. Dezember 1965 - BVerwG IV B 76.65 - [RdL 1966, 193 f.]).
  • BVerwG, 14.11.1961 - I C 117.59

    Anfechtung der Abfindung als Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens -

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1971 - IV CB 8.68
    Auch ist insoweit eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1961 - BVerwG I C 117.59 - [RdL 1962, 106 f.] nicht zu erkennen.
  • BVerwG, 28.12.1970 - IV B 170.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1971 - IV CB 8.68
    Ein solcher Anspruch für den einzelnen Teilnehmer ist vielmehr nur in § 44 FlurbG niedergelegt (vgl. Steuer, Flurbereinigunssgesetz, 2. Aufl., 1967, Anm. 14 zu § 37; Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 80.66 - und Beschluß vom 28. Dezember 1970 - BVerwG IV B 170.69 -).
  • BVerwG, 26.10.1978 - 5 C 85.77

    Flurbereinigungsplan - Technische Maßnahmen - Herstellung gemeinschaftlicher

    Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch wiederholt darauf hingewiesen, daß aus dieser Vorschrift als Generalklausel kein Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Einzelmaßnahme hergeleitet werden kann (vgl. u.a. Urteil vom 25.11.1970 RzF - 13 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG - BVerwG IV C 80.66 - (RdL 1971, S. 97); Beschluß vom 26.1.1971 - BVerwG IV CB 8.68 - RzF - 15 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG (RdL 1971, S. 154) mit weiteren Nachweisen).

    Diese einschränkende gesetzliche Formulierung "erforderliche" Vorflut und "soweit möglich" trägt der Tatsache Rechnung, daß der Herstellung von Vorflutanlagen sowohl von den örtlichen Gegebenheiten als auch von den finanziellen Möglichkeiten her Grenzen gezogen sein können (Steuer, Kommentar zum FlurbG, 2. Auflage, Anmerkung 41 zu § 44; RzF - 15 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG Beschluß vom 26.1.1971, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.04.1979 - 5 CB 30.77

    Vorliegen eines Verfahrensmangels - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

    Zur Rüge, daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und auf dieser Abweichung beruhe, wird vorgetragen, daß das Flurbereinigungsgericht die Tragweite des angeführten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1971 - BVerwG 4 CB 8.68 - verkannt habe, weil im Rahmen der Gesamtabfindung darauf abzustellen sei, die landwirtschaftlichen Betriebe funktionsfähig zu machen.

    Die zur Begründung des Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angeführte Verkennung der Tragweite der vom Flurbereinigungsgericht selbst herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1971 - BVerwG 4 CB 8.68 - (RdL 1971, 154) läßt nicht erkennen, hinsichtlich welchen Erkenntnisses eine entscheidungserhebliche Abweichung vorliegen könnte.

  • BVerwG, 03.06.1987 - 5 B 74.86

    Kein Anspruch der Gemeinde auf Zuweisung bestimmter Grundstücksflächen für

    Daß die Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren aus § 37 FlurbG keine Ansprüche auf Durchführung bestimmter Einzelmaßnahmen zu ihren Gunsten herleiten können, hat das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach klargestellt (vgl. Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG 4 C 80.66 - und Beschluß vom 26. Januar 1971 - BVerwG 4 CB 8.68 - ).
  • BVerwG, 21.10.1985 - 5 B 129.84

    Führung eines Wirtschaftswegs durch einen Hausgarten nach Maßgabe eines

    Im übrigen geht das Flurbereinigungsgerich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, daß ein Teilnehmer, was die Schaffung von Wegen als Maßnahme zur Gestaltung des Flurbereinigungsgebietes angeht, eine seinen Interessen Rechnung tragende Ausgestaltung grundsätzlich nur beanspruchen kann, wenn davon die Wertgleichheit seiner Abfindung abhängt (Urteilsabdruck S. 6 mit Hinweis auf den Beschluß vom 26. Januar 1971 - BVerwG 4 CB 8.68 - und insbesondere das Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 85.77 - <BVerwGE 57, 31/32, 39 = Buchholz 424.01 § 59 FlurbG Nr. 7>).
  • BVerwG, 14.06.1971 - IV B 79.71

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Notwendigkeit der Beziehung

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die in § 139 FlurbG vorgeschriebene Besetzung des Flurbereinigungsgerichts eine sachverständige Würdigung der in einem Flurbereinigungsverfahren auftretenden Sachverhalte ermöglicht, also eine Zuziehung von Sachverständigen nur bei besonderen, schwierig gelagerten Umständen erforderlich ist (vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 1965 - BVerwG IV B 77.65 - [RdL 1966, 111], vom 22. Dezember 1965 - BVerwG IV B 76.65 - [RdL 1966, 193 f.] und vom 26. Januar 1971 - BVerwG IV CB 8.68).
  • BVerwG, 12.01.1978 - 5 B 56.76

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verminderung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermöglicht die in § 139 FlurbG vorgeschriebene Besetzung des Flurbereinigungsgerichts eine sachverständige Würdigung der in flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren auftretenden Sachverhalte, wobei die Zuziehung von Sachverständigen nur bei besonders schwierig gelagerten Umständen erforderlich ist (Beschluß vom 26. Januar 1971 - BVerwG 4 CB 8.68 - [RdL 1971, 154]; Urteil vom 17. Juli 1973 - BVerwG 5 C 98.72 - [Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 6]).
  • BVerwG, 28.10.1977 - V CB 71.74

    Bewertung eines Abfindungsgrundstücks - Nichtzulassung der Revision mangels

    Es kann dahinstehen, ob das Flurbereinigungsgericht, wie die Beklagte mit beachtlichen Gründen geltend macht, von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 80.66 - (RdL 1971, 97) und dem Beschluß vom 26. Januar 1971 - BVerwG IV CB 8.68 - (RdL 1971, 154) abgewichen ist und ob das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht.
  • BVerwG, 06.09.1973 - V B 19.72

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Ein solcher Anspruch eines einzelnen Teilnehmers ist vielmehr nur in § 44 FlurbG niedergelegt, und zwar dahin, daß jeder Beteiligte einen Anspruch auf - im ganzen gesehen - wertgleichen Ausgleich für seinen Altbesitz hat (vgl. u.a. Beschluß vom 26. Januar 1971 - BVerwG IV CB 8.68 - [RdL 1971, 154]; Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 80.66 - [RdL 1971, 97]).
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